§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller; dies gilt auch dann, wenn unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht noch einmal ausdrücklich einzelnen Bestellungen zugrunde gelegt werden.
§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Kunden für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung der Leistung bis zum Eingang der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dieses Verlangen nicht fristgemäß erfüllt, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht stornieren, es sei denn, daß wir ausnahmsweise unsere Zustimmung schriftlich erklärt haben. In diesem Fall können wir eine angemessene Entschädigung fordern.
(5) Beschreibungen und Abbildungen unserer Waren sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns technische Änderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager in EUR.
(2) Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten und/oder unsere Herstellkosten, Frachten, öffentliche Abgaben, Löhne oder sonstige Kosten, die sich mittel- oder unmittelbar auf unsere Lieferungen oder Leistungen auswirken, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, sofern der BestelIer Vollkaufmann ist. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann gilt Satz 1 nur soweit eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart ist. Die Erhöhung dieser Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Bei Banküberweisung ist für die Skontogewährung der Zeitpunkt des Eingangs des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend.
(5) Werden Teillieferungen vorgenommen, hat der Käufer diese in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4 zu zahlen.
(6) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir Wechsel an, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Die Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung bei der Bank des Bestellers als Zahlung.
(7) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern, mindestens jedoch 7 % p. a. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(9) Wenn der Besteller seinen Zahlungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns ändere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem Vertrag sind wir in diesem Fall nicht verpflichtet, es sei denn, daß der Besteller Zahlung der gesamten Restschuld Zug um Zug anbietet. Bietet der Besteller keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(10) Unsere Mitarbeiter sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.
§ 4 Lieferzeit/Lieferung
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der notwendigen Angaben und Unterlagen des Bestellers. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt ferner die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
(5) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Wir behalten uns das Recht vor, dem Besteller nachzuweisen, daß als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden eingetreten ist.
(6) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
(7) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 5 und Abs. 6 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(9) Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind gemäß den in § 3 Abs.4 genannten Fristen gesondert zu bezahlen. Zahlt der Besteller nicht rechtzeitig, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen. Entsprechendes gilt für Abrufaufträge. Auf Abruf gekaufte Ware muß der Kunde spätestens innerhalb von zwölf Monaten vollständig abgerufen haben. Abrufe müssen spätestens sechs Wochen vor dem Liefertermin bei uns eingehen.
(10) Bei Lieferungen unter einem Warenwert von EUR 350,- wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 25,- berechnet.
§ 5 Gefahrenübergang/Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.
(2) Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluß jeder Haftung die Wahl.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung auf Wunsch des Bestellers zurückgenommen. Hierdurch entstehende Kosten sind von dem Besteller zu tragen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Wir gewährleisten, daß die von uns gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist und den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Entwicklungsmuster, Bruttotypen und abnutzbare Teile wie Gummi, Sicherungen, Batterien usw. sind hiervon ausgenommen.
(2) Ist der Besteller Vollkaufmann, setzen die Gewährleistungsrechte voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu unserer Begutachtung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus.
(3) Geringe Abweichungen der gelieferten Ware von unserem Angebot bzw. Muster, insbesondere hinsichtlich der Stückzahl gelten nicht als Mängel
(4) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(6) Garantiearbeiten an EDV-Produkten werden auf Wunsch des Kunden auch am Aufstellungsort vorgenommen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten werden in angemessenem Umfang vom Kunden übernommen. Als angemessen gelten Reise- und Übernachtungskosten bei Entfernungen von mehr als 40 km vom nächstliegenden Servicebüro.
(7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(9) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(10) Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Soweit gemäß § 6 Abs. 7 bis Abs. 9 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
(2) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 6 Abs. 10, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen - einschließlich aller Nebenforderungen - aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung auf erstes Anfordern nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt uns der Besteller schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Erfüllung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umrandung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 0”~ übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Grundlagen der Gewährleistung von Software-Programmen
Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern daher weder bestimmte Eigenschaften der Software Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.
§ 10 Entwicklungsaufträge
Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordern, erwirbt der Kunde keine gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten beteiligt hat. Auch insoweit behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11 Schutzrechte
(1) Sollte der Käufer wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch nach diesem Vertrag von uns gelieferter Ware in Anspruch genommen werden, so hatten wir ihm gegenüber für die gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadensersatzansprüche sowie Gerichts- und Anwaltskosten nur und ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen:
(a) Hinsichtlich der gesamten lnanspruchnahme sind ausschließlich wir verfügungsberechtigt.
(b) Der Käufer bevollmächtigt einen von uns benannten und ausschließlich unseren Weisungen unterstehenden Rechtsanwalt zur Führung etwaiger Rechtstreitigkeiten. Der Käufer benachrichtigt uns unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten und stellt uns insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(2) Die Haftung entfällt
(a) wenn sich die Verletzung aus einer Befolgung der durch den Besteller erteilten Spezifikation ergibt;
(b) wenn sich die Verletzung aus der Änderung von Vertragsgegenständen, durch Kombination von Vertragsgegenständen mit Zusätzen oder durch Verwendung von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung einen Verfahrens ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen
(c) für Verletzungshandlungen, die sich ergeben, nachdem der Käufer verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, wir haben schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.
(3) Für den Fall, daß rechtskräftig festgestellt wird, daß eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung nach Abs. 2 entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Käufer das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese auszutauschen oder so abzuändern, daß keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Käufer unter Berücksichtigung der bei uns üblichen Abschreibung den Wert der Vertragsgegenstände erstatten.
§ 12 Erfüllungsort und Rechtsanwendung
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, dem Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen dem deutschen Recht.
§ 13 Schlußbestimmungen
(1) Vertragliche Abreden, auch technische Änderungen, bedürfen der Schriftform
(2) Der Kunde kann bei von uns geübter Nachsicht in der Handhabung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht hieraus das Recht ableiten, den obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen in irgendeinem Punkt zuwiderzuhandeln.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder - hätten sie den Punkt bedacht - gewollt haben würden.